Das Amtsgericht Zeven (Niedersachsen) hat eine Frau wegen der unberechtigten Nutzung des unverschlüsselten WLAN-Internetzugangs eines Nachbarn zu einer Geldstrafe verurteilt. Interessant an dieser Entscheidung ist, dass das Gericht die unbefugte Nutzung des offenen WLANs als Verstoß gegen das Abhörverbot gem. § 148 Abs. 1 Nr. 1 und § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gewertet hat.
Unumstritten ist diese Sichtweise nicht. Schon allein sprachlich ist es schwierig, das Nutzen eines fremden WLANs zum kostenloses Internetsurfen als “Abhören” zu bezeichnen. Ein Abhören erfordert nach natürlichem Verständnis ein Mithören eines zwischen anderen Personen stattfindenden Kommunikationsvorgangs. Beim Internetsurfen “hört” man aber gerade keine Kommunikation zwischen dem Anschlussinhaber und einem Dritten ab, sondern initialisiert einen eigenen Telekommunikationsvorgang. Insofern sind es keine “fremden Nachrichten”, die ein Internetsurfer “abhört”. Vielmehr ist der unberechtigte Nutzer selbst Initiator und alleiniger Kommunikationspartner des Internetroviders (so auch Bär, MMR 2005, 434, 440).
Bereits im Jahr 2007 hatte das Amtsgericht Wuppertal ein unberechtigter WLAN-Nutzer zu 50 Euro Geldstrafe für den Wiederholungsfall verurteilt (AZ 22 Ds 70 Js 6906/06). Das Urteil ist in der juristischen Literatur damals heftig umstritten gewesen.
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